Besteht bei Kopfläusen Meldepflicht?
Meldepflicht besteht bei Kopfläusen teilweise. Das Gesundheitsamt muss nicht persönlich informiert werden und es besteht nicht die Pflicht zur Weiterleitung über das Robert-Koch-Institut bis an die Weltgesundheitsorganisation. Allerdings muss bei Kindern zum Beispiel der Kindergarten oder die Schule benachrichtigt werden, um eine Ansteckung anderer Kinder und Erwachsener zu vermeiden. Sonst kann sich unwissentlich schnell eine wahre Epidemie ausbreiten und die Läuse sind nur schwer wieder zu bekämpfen. Hinzu kommt, dass dann die Träger bzw. Leiter der Einrichtung verpflichtet sind, den Befall beim Gesundheitsamt zu melden. Das wird jedoch nicht immer getan, da bei einem einmaligen Befall nicht immer ein Nutzen in dem Ausfüllen der dortigen Formblätter gesehen wird. Sinnvoll ist es aber auch jeden Fall, eine solche Benachrichtigung abzugeben, wenn ein ernsterer und längerfristiger Befall festzustellen ist.
Bei wem besteht Meldepflicht bei Kopfläusen?
Die Meldepflicht bei Kopfläusen beschränkt sich allerdings nicht nur auf das Gesundheitsamt oder die Einrichtung. Am wichtigsten ist es, die Personen zu informieren, die in den letzten 14 Tagen Körperkontakt mit dem Betroffenen hatten. Hier kann dank der Meldepflicht eine schnelle Behandlung dazu führen, dass die Läuse leicht wieder entfernt werden können. Natürlich ist eine solche Bekanntgabe eher unangenehm, letztlich wird es aber jeder Informierte danken – schließlich kann man so eine Ausbreitung und Weitergabe der Läuse verhindern. Jeder, der Kopfläuse bemerkt, sollte also seiner persönlichen Meldepflicht nachkommen. Außerdem empfiehlt es sich, dass die betroffene Person, vor allem Kinder und Jugendliche, in der Zeit des Befalls zuhause bleiben. Das kann Tage bis in seltenen Fällen Wochen dauern.
Warum Meldepflicht bei Kopfläusen?
Häufig schämt sich der Betroffene, der unter Kopfläusen leidet, und kommt daher seiner Meldepflicht nicht nach. Das liegt daran, dass sich oft noch immer das Gerücht hält, Kopfläuse seien ein Zeichen von mangelnder Hygiene oder Zeichen dafür, dass man aus schlechten und ungebildeten Verhältnissen stammt. Darüber hinaus ist natürlich die Vorstellung davon, dass andere von den kleinen Tierchen auf dem Kopf wissen, ein weiteres Kriterium, das gegen die Ausübung der persönlichen Meldepflicht sprechen mag. Man sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass ein Verschweigen des Befalls weitreichende Folgen haben kann. Die Läuse verteilen sich nach dem Schneeballprinzip und jeder Unwissende steckt vielleicht viele weitere Menschen an, sodass es im Nachhinein schwer wird, den Befall wieder völlig auszumerzen. Daher: Besser früh in den sauren Apfel beißen und seine Meldepflicht bei Kopfläusen einhalten, dann ist das Thema auch schnell wieder vorbei.1, 2
1 http://www.nlga.niedersachsen.de, Kopflausbefall, Zugriff: 10.03.2014
2 http://www.pediculosis-gesellschaft.de, Zugriff: 10.03.2014